Dienstfreistellung in der Schwangerschaft

Medizinische Dienstfreistellung

Bei Risikoschwangerschaften empfiehlt sich eine Dienstfreistellung durch einen Arzt. In einem solchen Fall zahlt die Krankenkasse den durchschnittlichen Lohn der letzten 3 Kalendermonate („erweiterte Wochenhilfe“).

Adresse Arbeitsinspektorat (gilt für Versicherte der GGK):

1010 Wien, Fichtegasse 11
Tel. für Terminvergabe: 01/714 04 53

In der Schwangerschaft rechtlich verbotene Arbeiten

Bei einer der unten aufgeführten Tätigkeiten muss der Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin entweder vom Dienst freistellen oder ihr einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Auch in diesem Fall wird der Schwangeren der Durchschnittslohn der letzten 3 Monate bezahlt.

Liste der in der Schwangerschaft verbotenen Arbeiten

– Alle schweren, körperlichen Arbeiten
– Alle Arbeiten, die durch den Arbeitsvorgangs oder durch verwendete Stoffe für Mutter und/oder Kind gefährlich sind
– Arbeiten, die großteils stehend verrichtet werden müssen
– Arbeiten, die großteils sitzend verrichtet werden müssen
– Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck (ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche)
– Arbeiten, bei denen die Schwangere Tabakrauch ausgesetzt ist
– Arbeiten, bei denen die Schwangere schädlichen gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen (z.B. Röntgenstrahlen) Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kalte, oder Nässe ausgesetzt ist
– Arbeiten, bei denen die Schwangere erkranken könnte
– Arbeiten mit hoher Unfallgefahr
– Arbeiten, bei denen ständig die Füße benutzt werden müssen
– Akkord- und Fließbandarbeiten mit festgelegtem Arbeitstempo
– Arbeiten, bei denen mehr Leistung mit höherer Bezahlung belohnt wird
– Arbeiten auf Beförderungsmitteln (z.B. LKW-Chauffeurin, Flugbegleiterin)
– Arbeit während der Nachtstunden (20.00-6.00 Uhr)
– Arbeiten, die täglich länger als 9 Stunden und wöchentlich länger als 40 Stunden verrichtet werden müssen
– Arbeit an Sonn- und Feiertagen

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