Dienstfreistellung in der Schwangerschaft

Ordination Dr. Peter Frühmann informiert über den Unterschied von Dienstfreistellung (Attest vom Facharzt, dann zu Arbeitsinspektorat) oder in der Schwangerschaft verbotene Arbeiten (Freistellung durch Arbeitgeber).

 

Dienstfreistellung (medizinisch):

Bei Vorliegen einer Risikoschwangerschaft – also nur wenn das Leben der Mutter oder des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre – soll sich die werdende Mutter mit einer vom behandelnden Facharzt ausgestellten Bestätigung an den Amtsarzt oder den arbeitsinspektionsärztlichen Dienst wenden, um für eine bestimmte Zeit eine Dienstfreistellung zu bekommen. In der Folge wird von der Krankenversicherung der Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 Kalendermonate in Form der sogenannten „erweiterten Wochenhilfe“ weiter bezahlt.

Adresse Arbeitsinspektorat (gilt für Versicherte der GGK):
1010 Wien, Fichtegasse 11
Tel. für Terminvergabe: 01/714 04 53

 

In der Schwangerschaft verbotene Arbeiten (rechtlich):

Bei einer Arbeit, die unter die angeführten Verbote fällt, muss der Dienstgeber einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen oder die Frau vom Dienst freistellen. Im Falle einer Änderung der Beschäftigung im Betrieb oder einer Freistellung aufgrund eines Arbeitsverbotes steht der werdenden Mutter ein Entgelt zu, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 Kalendermonate vor der Beschäftigungsänderung gleichkommt. Bei Fragen zu Saison-, Prämien-, Akkord- oder Fließbandarbeit wenden Sie sich bitte an das Arbeitsinspektorat.

Liste der in der Schwangerschaft verbotenen Arbeiten
Grundsätzlich sind alle schweren körperlichen Arbeiten verboten sowie Arbeiten, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe für Mutter und Kind schädlich sind.

  • Arbeiten, die vorwiegend im Stehen verrichtet werden müssen – es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können.
  • Nach dem Ablauf der 20. SSW alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als 4 Stunden verrichtet werden.
  • Arbeiten die ständig im sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass der Schwangeren Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird.
  • Der Einsatz von nicht rauchenden Schwangeren an Arbeitsplätzen, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, soweit es die Art des Betriebes gestattet.
  • Arbeiten, bei denen die werdende Mutter schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen (z.B. Röntgenstrahlen) Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kalte, oder Nässe ausgesetzt ist.
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung (nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gegeben ist, sowie Arbeiten mit hoher Unfallgefahr.
  • Arbeiten mit hoher Fußbeanspruchung (z.B. keine Bedienung von Geräten mit dauernder Fußbeanspruchung).
  • Akkord- und Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo oder leistungsbezogene Prämienarbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höherer Lohn erreicht werden kann – wenn die damit verbundene, geforderte durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach der 20. SSW sind Arbeiten unter Zeit- bzw. Leistungsdruck generell untersagt.
  • Arbeiten auf Beförderungsmitteln (z.B. LKW-Chauffeurin, Flugbegleiterin).
  • Arbeit während der Nachtzeit (20.00-6.00 Uhr). Für einige Berufszweige gibt es aber eine begrenzte Arbeitserlaubnis bis 22.00 bzw. 23.00 Uhr (z.B. im Verkehrswesen und im Krankenpflegedienst), sofern im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird.
  • Überstunden – keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden und die wöchentliche 40 Stunden übersteigen. Ebenso verboten sind Sonn- und Feiertagsarbeit (auch hier gibt es diverse Ausnahmeregelungen).

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