Der IVF-Fonds: Hilfe bei der unerfüllten Kinderwunsch

Das IVF-Fonds-Gesetz

Das Gesetz (IVF-Fonds-Gesetz, BGBI. I Nr. 180/1999, zuletzt geändert durch die IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2010, BGBI. I Nr. 3/2010), mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft.

Der IVF-Fonds läuft über das Bundesministerium für Gesundheit.

Er besteht aus Mitteln von Überweisungen aus dem Augleichsfond für Familienbeihilfen, der Krankenversicherten, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen.

Werden entsprechende Voraussetzungen erfüllt trägt der IVF-Fonds 70% der Kosten 1 bis maximal 4 In-vitro-Fertilisationen (IVF).


Wer kann Anspruch auf Mitfinanzierung stellen?

Anforderungen an das Paar:
  • Das Paar muss in aufrechter Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben
  • Vorliegen einer medizinischen Indikation:
    – Sterilität der Frau (eileiterbedingt, durch Endometriose oder polyzystisches Ovarsyndrom bedingt)
    – Und/oder Sterilität des Mannes
    – Andere Methoden zum Herbeiführen einer Schwangerschaft wurden versucht und waren erfolglos
  • Entsprechende Diagnose muss vom Facharzt vor Beginn der Behandlung gestellt werden

Frau:

Mindestens eine der folgenden Diagnosen muss von einem Facharzt gestellt werden:

  • Beidseitig verschlossene oder sonst dauerhaft funktionsunfähige Eileiter
  • Endometriose und daraus resultierende funktionelle Sterilität
  • Polyzystische Ovarien

Alle Diagnosen müssen mit Befunden nachgewiesen werden.

Mann:

  • Sterilität bzw. schwere Infertilität.

Die Diagnose muss mit einem Befund in Form eines Spermiogramms nachgewiesen werden.

Es besteht kein Anspruch auf Mitfinanzierung, wenn bei Mann oder Frau auf Wunsch hin eine Sterilisation durchgeführt wurde. Es besteht Anspruch, wenn die Sterilisation aus medizinischen Gründen erfolgt wurde.


Altersgrenzen:

Die Frau darf zu Beginn der IVF nicht älter als 39, der Mann nicht älter als 49 sein.

Krankenversicherung:

Mann und Frau müssen die Leistungszuständigkeit einer der folgenden Versicherungen vorlegen:
  • Einer gesetzlichen Krankenversicherung
  • Einer Krankenfürsorgeeinrichtung
  • Einer privaten österr. Krankenversicherung
  • Einer privaten (i. d. R. ausländischen) Krankenversicherung

Menschen, die außerhalb der EU oder in der Schweiz gesetzlich versichert sind, müssen das Formblatt E 106 bzw. E 112 (Wohnort in/nicht in Österreich) vorlegen.

Sollten Privatversicherungen nicht die Kosten tragen, kann das Paar – wenn es sonst alle Voraussetzungen erfüllt – jenen Kostenanteil übernehmen.


Nicht-österreichische Staatsbürger:

Nicht-österreichische Staatsbürger müssen über unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen.

Bei welchen Leistungen greift der IVF-Fonds?

Die Mittel des IVF-Fonds werden ausschließlich für die Anwendung der Methodik IVF übernommen, also von Methoden, welche die Vermischung von Eizellen und Spermien außerhalb des Körpers mit späterer Einnistung in die Gebärmutter inkludieren.

Der IVF-Fonds übernimmt also anteilige Kosten an IVF, ICSI und ggf. an MESA und TESE.

Bei allen Methoden dürfen nur Spermien und Eizellen des Paares verwendet werden.


Wie viele Versuche werden mitfinanziert?

Es werden maximal 4 Versuche pro Paar anteilig finanziert.

Ein 5. Versuch verspricht nach dem Stand der medizinischen Forschung nach 4 erfolglosen Versuchen keine weiteren Erfolgsaussichten.

Als Versuch ist ein ganzer Behandlungszyklus zu werten. Beginnend also beim Anfang der Behandlung bis zum Eintreten einer Schwangerschaft.

Muss ein Behandlungszyklus mangels Erfolges abgebrochen werden, gilt dies als Versuch.

Eine mehrfache Beanspruchung des IVF-Fonds ist möglich. Diese setzt aber voraus, dass aus dem ersten Zyklus (also binnen der ersten 4 Versuche) eine erfolgreiche Schwangerschaft hervorging.


Wie bekommen Paare einen IVF-Fonds?

  • Zu Beginn der Behandlung wird vom IVF-Zentrum geprüft, ob das Paar alle Voraussetzungen erfüllt.
  • Ist dies der Fall, wird zwischen dem IVF-Zentrum und dem Paar ein Vertrag abgeschlossen.
  • Ab diesem Zeitpunkt ist dem Paar die anteilige Kostenübernahme von 70% durch den IVF-Fonds garantiert.
  • Mit dem Vertrag verpflichtet sich das Paar, der betreffenden Krankenanstalt die Ergebnisse der Versuche sowie ggf. eine Geburt innerhalb von 3 Monaten zu melden.

Welche Kosten fallen an?

IVF (1 Versuch)

  • Öffentliche Krankenanstalt: 1.462,25 € (Selbstkostenanteil: 438,68 €)
  • Private Krankenanstalt: 1.500,73 € (Selbstkostenanteil: 450,22 €)

ICSI (1 Versuch)

  • Öffentliche Krankenanstalt: 1.731,61 € (Selbstkostenanteil: 519,49 €)
  • Private Krankenanstalt: 1.770,10 € (Selbstkostenanteil: 531,03 €)

Müssen für die ICSI Spermien aus dem Hoden gewonnen werden fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 545,05 € (Selbstkostenanteil; 163,52€) an. Wird der Eingriff an einer anderen Krankenanstalt durchgeführt, können die Kosten höher ausfallen.

Die Kosten sind exkl. Steuern.

Inkludiert sind:

  • Beratungsgespräche
  • Ultraschalluntersuchungen
  • Laboruntersuchungen
  • Psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuungen
  • Behandlungsmaßnahmen
  • Nachbehandlung bis zum Eintreten oder Nichteintreten einer Schwangerschaft

Im Falle eines medizinisch notwendigen Abbruches der Behandlung werden geringere Kosten verrechnet.

Anfallende Arzneimittelkosten werden vom IVF-Fonds zu 70% übernommen.


Wo können Leistungen des IVF-Fonds in Anspruch genommen werden?

Die Übernahme der Kosten erfolgt an Krankenanstalten, die unter Vertrag mit dem IVF-Fonds stehen. Dies garantiert, dass die Krankenanstalt eine Zulassung nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt und dass regelmäßig Qualitätssicherungen durchgeführt werden.
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